Cookie-Hinweis – Auslandscasinos Info

Auslandscasinos Info vergleicht Anbieter mit Konzessionen aus dem Ausland und veranstaltet selbst nichts: auf auslandscasinosinfo.com wird nicht registriert, nicht eingezahlt und nicht gespielt. Aus dem Browser bleibt entsprechend wenig hängen — was dennoch anfällt, ist unten aufgeführt.

Wofür eine Einwilligung verlangt wird

§ 25 Abs. 1 TDDDG verlangt sie, sobald auf ein Endgerät zugegriffen oder etwas darauf abgelegt wird, gleich ob Rechner, Tablet oder Telefon. Diesen Namen trägt das Gesetz seit dem 14. Mai 2024; zuvor lautete er TTDSG. Geändert wurde allein die Bezeichnung, weil das DDG an die Stelle des TMG getreten ist.

Wann sie entfällt

Zwei Fälle nimmt § 25 Abs. 2 TDDDG aus: die Übertragung einer Nachricht über ein Telekommunikationsnetz sowie das, was für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Alles übrige wartet auf eine Entscheidung.

Woran eine wirksame Einwilligung gemessen wird

Der Maßstab kommt aus der DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679, Art. 4 Nr. 11 und Art. 7. Freiwillig, für den bestimmten Fall, in Kenntnis der Sache und unmissverständlich muss sie sein, und sie verlangt eine Handlung. Ein vorangekreuztes Feld, Schweigen oder bloßes Weiterlesen genügen nicht; ablehnen darf nie mühsamer sein als zustimmen.

Was tatsächlich abgelegt wird

Ohne Rückfrage laufen zwei Dateien: die Sitzungskennung, die einen Besuch zusammenhält, und die gespeicherte Entscheidung selbst, ohne die der Hinweis bei jedem Aufruf erneut erschiene. Reichweitenmessung, Lesestatistik und alles von Dritten startet dagegen erst nach der Zustimmung. Wer sie verweigert, verliert nur die Messung; sämtliche Texte bleiben lesbar.

Rücknahme und Speicherdauer

Für die Zukunft lässt sich die Entscheidung jederzeit widerrufen, über die Cookie-Einstellungen auf auslandscasinosinfo.com oder durch Löschen im Browser. Die Sitzungskennung endet mit dem Schließen des Fensters, die gespeicherte Entscheidung nach einem halben Jahr.

Aufsicht und Bußgeld

Aufsicht führen die Datenschutzbehörden der Länder. Für Verstöße gegen § 25 TDDDG sieht das Gesetz ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro vor.